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AV-Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)

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AV-Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)

Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)

  • Wo ist der AVGS gesetzlich geregelt?
  • Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen für Arbeitslose regelt die Neueinführung des AVGS ab dem 01. April 2012 an Stelle des Vermittlungsgutscheines.
  • Wozu dient der AVGS?
  • Mit dem AVGS können Sie einen privaten Arbeitsvermittler Ihrer Wahl einschalten.
    Wenn der private Vermittler Ihnen eine Arbeitsstelle vermittelt, wird ihm die Vergütung von der Arbeitsagentur bzw. dem zuständigen Jobcenter ausgezahlt.
  • Wo bekomme ich einen AVGS?
  • Der AVGS wird beim zuständigen Leistungsträger (Arbeitsagentur, Jobcenter) beantragt. Ab Beginn der Arbeitssuche kann der AVGS ausgestellt werden (nach 6 Wochen Rechtsanspruch bei Arbeitslosengeld I Empfänger).
  • Wer kann einen AVGS beantragen?
  • Jeder, der bei seinem zuständigen Leistungsträger arbeitssuchend gemeldet ist, kann einen AVGS beantragen. Dazu gehören neben Empfängern von Arbeitslosengeld I (hier nach 6 Wochen Rechtsanspruch) und Arbeitslosengeld II unter anderem auch:
    o arbeitssuchend gemeldete Nichtleistungsempfänger
    o Selbstständige oder Berufsrückkehrer
    o Studenten und Auszubildende auf Jobsuche
    o Soldaten bei Beendigung des Wehrdienstes
    o Beschäftigte in Transfer- und Auffanggesellschaften
  • Wie lange gilt ein AVGS?
  • Der AVGS kann regional und zeitlich befristet werden, gilt aber in der Regel für bis zu 6 Monate, solange keine Umstände eintreten, die einen Wegfall der Anspruchsgrundlage begründen (z. B. Arbeitsaufnahme, Wechsel von Arbeitslosengeld I in Arbeitslosengeld II oder Beendigung der Arbeitssuche).

(Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Information keine Rechtsberatung gem. dem Rechtsberatungsgesetz darstellt.)

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